Satzung des FREUNDESKREIS Rhönheim Haselbach e.V.
 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "FREUNDESKREIS Rhönheim Haselbach".
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz   "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt.

§2 Vereinszweck / Selbstlosigkeit / Vereinstätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Jugendhilfe, sowie der Altenhilfe. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erhaltung und Unterhaltung eines Erholungsheimes für Kinder, Jugendliche und Senioren.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Es gibt stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder mit beschränktem Stimmrecht. Mitglieder des Beirats und des Vorstands haben für die Dauer des Amts immer Stimmrecht.
  3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder des Vereines, deren Stimmrecht auf folgende Fälle beschränkt ist:
    a) bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereines
    b) bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszweckes (§1 und §2 der Satzung)
    c) im Falle einer finanziellen Notlage oder bei Überschuldung des Vereines bei allen Abstimmungen, solange die Notlage oder Überschuldung anhält.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein.
  2. Die Aufnahme ist durch ein schriftliches Beitrittsgesuch zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, durch Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

§6 Austritt von Mitgliedern

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis spätestens 15. November eines Jahres schriftlich an ein Mitglied des Vorstands erklärt werden.

§7 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind Verstöße oder absichtliches Zuwiderhandeln gegen die Vereinsziele, das Nichtzahlen des Beitrages und eine Schädigung des Vereinsansehens.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig oder auf Antrag eines Vereinsmitgliedes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Vorstand hat den geplanten Ausschluss mit Begründung dem betreffenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der geplanten Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.


§8 Ausschluss wegen Nichtzahlen des Beitrages

  1. Der Ausschluss gemäß §7 kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  2. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Vereinsausschluss hingewiesen werden.
  3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§9 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt ein Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich voll zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§11 und §12 der Satzung),
  2. der Beirat (§13 der Satzung),
  3. die Revisoren (§14 der Satzung),
  4. die Mitgliederversammlung (§§15 bis 17 der Satzung).

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Kassier.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
  3. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein nach außen hin alleine vertreten.
  4. Nur für das Innenverhältnis und nicht mit Wirkung gegenüber Dritten wird bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied alleine keine Geschäfte mit einem Einzelwert über 1.500 € abschließen darf.
  5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  6. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Abwahl, durch Niederlegung des Amtes oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§12 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand hat den Verein zu leiten und die Verwirklichung der Vereinsziele zu betreiben.
  2. Die Führung der Finanzen obliegt dem Kassier, bei dessen Verhinderung den anderen Vorstandsmitgliedern.
  3. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung zuständig.
  4. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschafts- und Kassenbericht vorzulegen.

§13 Beirat

  1. Der Beirat hat die Umsetzung der Vereinsziele zu überwachen und den Vorstand zu beraten.
  2. Der Beirat ist insbesondere berechtigt:
    a) die Unterlagen des Vereines einzusehen
    b) eine Mitgliederversammlung einzuberufen
  3. Aufgabe des Beirates ist es zudem folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu genehmigen:
    a) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    b) die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes oder über die Auflösung des Vereines
  4. Der Beirat besteht aus insgesamt elf Mitgliedern. Die Gründungsmitglieder werden mit Vereinsgründung Mitglieder des Beirates.
  5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte auf zwei Jahre zwei gleichberechtigte Sprecher, deren Aufgabe u.a. die Einberufung des Bei-rates, die Leitung der Beiratssitzung und die Protokollierung der Sitzungen ist.
  6. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Er kann auch von zwei Beiratsmitgliedern schriftlich einberufen werden. Für Sitzungen des Beirates gelten die Vorschriften §15 bis §19 entsprechend.
  7. Das Beiratsamt endet mit dem Verlust der Vereinsmitgliedschaft oder durch Amtsniederlegung. Scheidet ein Beiratsmitglied aus dem Beirat aus, so hat die Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied zum Mitglied des Beirates zu wählen.

§14 Revisoren

  1. Von der Mitgliederversammlung werden für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren zwei Revisoren gewählt.
  2. Aufgabe der Revisoren ist es, die laufenden finanziellen Geschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vorzulegen.
  3. Die beiden Revisoren können einzeln oder gemeinsam jederzeit vom Vorstand die Einsicht in alle Unterlagen, Konten und Ver-mögenswerte des Vereins verlangen.
  4. Die Revisoren dürfen, wenn sie dies für notwendig erachten oder der Beirat dies verlangt, jederzeit dem Beirat über die Situation des Vereines Bericht erstatten.

§15 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe einer gewünschten Tagesordnung dies schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist jedoch mindestens
    a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten einzuberufen.
  2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist u.a.:
    a) die Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes und der Revisoren
    b) die Nachwahl der Beiratsmitglieder
    c) die Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Revisoren
    d) die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
    e) die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung
    f) die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag
    g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    h) die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereines
  3. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse fassen, die für den Vorstand bindend sind.
  4. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1a) einzuberufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied sowie jedes Fördermitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Form und Zeitpunkt der Antragstellung können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


§16 Form der Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Bei   Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines beträgt die Einladungsfrist acht Wochen.
  2. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung in Form einer Tagesordnung bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§17 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen ab dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach der ersten Versammlung stattfinden.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  6. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

§18 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zwei der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder e erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 der Satzung) ist die Mehrheit von drei Viertel der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Stimmenthaltungen zählen (Absätze 2, 3,4 und 5) als NEIN-Stimmen.
  7. Lehnt der Beirat einen Beschluss der Mitgliederversammlung ab (§13 der Satzung), so ist innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann den abgelehnten Beschluss dann mit einer Mehrheit von sechs Siebtel der erschienenen Mitglieder endgültig beschließen. In der Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über den Ablauf der Versammlung und über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzu-fertigen.
  2. Das Protokoll ist von dem Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Leiter bzw. mehrere Protokollführer tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter bzw. letzte Protokollführer die gesamte Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§20 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §15 Abs. 2h) der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Kirchenstiftung der römisch kath. Diözese Würzburg, mit der Bestimmung, dieses zu gleichen Teilen den katholischen Dekanaten Schweinfurt Stadt und Schweinfurt Nord zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§21 Eintragung und Beantragung der Gemeinnützigkeit des Vereins

Um die Eintragung des Vereines beim Amtsgericht Schweinfurt und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein beim Finanzamt zu erlangen, ist der Vorstand befugt, diese Satzung durch einstimmigen Beschluss zu ändern. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen und von allen drei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Diese Befugnis endet mit Erreichen ihres Zwecks, spätestens am 31.12.2007.


Haselbach, den 29. Dezember 2006

 Unterschriften der Gründungsmitglieder:

Gabriele Henz, Arnold Zimmermann, Hubert Henz, Stefan Roth, Dr. Winfried Heimbeck, Gerhard Groll

Reinhard Weigand, Norbert Schmittknecht, Klemens Hoffelner, Ulrich Henz


Der Verein wurde am 5. April 2007 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schweinfurt eingetragen              (Registernummer VR 200062).


Geschäftsordnung des FREUNDESKREIS Rhönheim Haselbach e.V.
 

Diese Geschäftsordnung dient der Ergänzung der Satzung. Vorrang haben grundsätzlich die Regelung der Satzung.

1) Öffentlichkeit der Versammlungen und Protokolle:

a) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Bei Personaldebatten muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit ausgeschlossen werden. Der Inhalt einer Personaldebatte wird nicht in das Protokoll aufgenommen.
b) Vorstandssitzungen und Beiratssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über Vorstandsitzungen muss immer Protokoll geführt werden. Protokolle der Vorstandssitzungen und der Beiratssitzungen sind nicht öffentlich.

2) Anträge:

Anträge sind vor einer Versammlung schriftlich, in der Versammlung selbst auch mündlich zur Niederschrift im Protokoll zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung, die bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen, sind auf die Tagesordnung der Versammlung zu setzen. Später eingehende Anträge und Anträge die aus der Versammlung heraus gestellt werden, können nur durch Beschluss der Versammlung selbst auf die Tagesordnung gestellt werden.

3) Wortmeldungen und Rederecht:

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in der Versammlung zu reden. Der Versammlungsleiter kann jedoch die Redezeit begrenzen. Am Ende einer Debatte kann ein Redner nochmals das Wort verlangen, um Behauptungen, die seine Person betreffen, richtig zu stellen.

4) Anträge "zur Geschäftsordnung":

Nach einer Wortmeldung mit dem Antrag
- auf Schluss der Debatte,
- auf Ende der Rednerliste,
- auf sofortige Abstimmung
- auf Vertagung des Tagesordnungspunktes,
- auf Vertagung der Versammlung,
 ist die Rednerreihenfolge sofort zu unterbrechen und nur noch ein direkter Gegenredner zu diesem Antrag zulässig, dann muss über diesen Antrag abgestimmt werden.

5) Einladung zu Mitgliederversammlungen bei Satzungsänderungen:

Bei Einladung zu Mitgliederversammlungen mit dem Ziel einer Satzungsänderung sind der zu ändernde Paragraph der Satzung und der Änderungsvorschlag bereits in der Einladung schriftlich gegenüber zu stellen.

6) Wahlen:

Grundsätzlich sind Wahlen durch Handzeichen (Akklamation) möglich. Beantragt ein Mitglied dies mündlich, so sind Wahlen geheim durchzuführen. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte einen dreiköpfigen Wahlvorstand der die Wahlen durchzuführen hat.

7) Weitere Ämter des Vereins:

a) Protokollführer
Der Protokollführer hat die Protokolle der Mitgliederversammlung anzufertigen und zu unterschreiben.
b) Hüttenwart
Dem Hüttenwart obliegt die Verwaltung des Rhönhauses.
c) Archivar
Der Archivar ist für die möglichst lückenlose Dokumentation des Vereinslebens zuständig.
Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hüttenwart und Archivar werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand berufen. Sie sind dem Vorstand unterstellt und Rechenschaft schuldig.

8) Aufnahme von Mitgliedern:

Jedes Mitglied bekommt je ein Exemplar der Satzung und der Geschäftsordnung ausgehändigt.

9) Mitgliedsbeitrag:

Der Mitgliedsbeitrag kann durch Arbeitsleistung abgegolten werden. Die Abgeltung des Mitgliedsbeitrages eines Mitgliedes durch Arbeitsleistung muss vom Vorstand genehmigt und mit diesem abgesprochen werden. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge auch stunden oder erlassen.

10) Berichte:

Berichte sind immer auch schriftlich vorzulegen.


 Diese Geschäftsordnung wurde durch die Gründungsversammlung am 29. Dezember 2006 in Haselbach beschlossen.